Hinweise und Beschränkungen zu einer angezeigten Versammlung am 1. Mai
- veröffentlicht am 29.04.2023 17:04 Uhr
- Polizeibericht
Nr. 0647
Für den 1. Mai wurde die folgende Versammlung angezeigt:
- „Revolutionärer 1. Mai“
Zeit: 16 bis 22 Uhr, Aufzugsstrecke: Hermannstraße – Oranienstraße
Die Polizei Berlin weist darauf hin, dass es nach § 19 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) verboten ist, Gegenstände zu verwenden,
1. die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder
2. die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren.
Als verbotene Gegenstände im Sinne des § 19 Abs. 1 VersFG BE werden vorliegend
- Sturmhauben und Flammschutzhauben (§ 19. Abs. 1 Nr. 1)
- Körperprotektoren (§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
bezeichnet.
Gemäß § 14 Abs. 1 VersFG ergehen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zudem folgende Beschränkungen:
1. Es ist untersagt, während der Dauer der Versammlung Gegenstände – insbesondere Fahnen, Puppen und ähnliche Gegenstände – im öffentlichen Verkehrsraum zu verbrennen.
2. Des Weiteren ist untersagt, Gewalttaten, die darauf gerichtet waren oder sind, Menschen zu töten, zu verletzen oder zu entführen, in Wort, Bild oder Schrift zu verherrlichen oder gutzuheißen bzw. zu solchen Taten aufzufordern. Untersagt sind das Rufen/Aussprechen und Darstellen von Parolen, die gegenüber Teilen oder Einzelnen einer ethnischen oder religiösen Gruppe ehrverletzend sind, zum Hass aufrufen bzw. die Menschenwürde Anderer beeinträchtigen sowie diffamierende Äußerungen.
Zudem sind Äußerungen untersagt, die eine Vernichtung des Staates Israel und/oder seiner Bewohner/innen propagieren oder in sonstiger Weise geeignet sind, Gewaltbereitschaft zu vermitteln.
3. Untersagt ist jedes Werben für die „Volksfront zur Befreiung Palästinas“ / „Popular Front for the Liberation of Palestine“ (PFLP), der „Partei der Befreiung“ / Hizb ut-Tahrir (HuT) sowie für die „Bewegung des islamischen Widerstandes“ / „Ḥarakat al-muqāwama al-islāmiyya“ (HAMAS) und diesen Gruppierungen nahestehende Organisationen. Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisationen dürfen weder auf Fahnen und Transparenten noch an der Kleidung der Teilnehmenden oder auf sonstige Weise gezeigt werden. Dies gilt auch für Kennzeichen, Symbole oder Embleme von Unter- oder Partnerorganisationen der PFLP; HuT sowie der HAMAS (z. B. der Qassam-Brigaden).