Dritte Festnahme nach Sexualdelikt im Görlitzer Park

  • veröffentlicht am 03.08.2023 16:08 Uhr
  • Polizeibericht
Dritte Festnahme nach Sexualdelikt im Görlitzer Park</a></div></li><!-- /Flex Autoteaser_ListItem -->
automatisch erstelltes Symbolbild des Polizeiberichts

Gemeinsame Meldung Polizei und Staatsanwaltschaft Berlin
Friedrichshain-Kreuzberg/ Lichtenberg
Nr. 1344
Im Zuge der Ermittlungen zu einem mutmaßlichen Sexualdelikt im Görlitzer Park am 21. Juni 2023 nahmen Intensivfahnder des Landeskriminalamtes Berlin heute Nachmittag in Rummelsburg einen weiteren Tatverdächtigen fest. Der per Haftbefehl gesuchte 22-Jährige wurde gegen 14 Uhr auf dem Gehweg der Lückstraße festgestellt. Die Ermittlungen dauern an.

Folgemeldung Nr. 1321 vom 31. Juli 2023: Weitere Festnahme nach Sexualdelikt im Görlitzer Park
Im Zuge der Ermittlungen zu einem mutmaßlichen Sexualdelikt im Görlitzer Park am 21. Juni 2023 nahmen Einsatzkräfte der Polizeidirektion 5 (City) gestern Abend in Kreuzberg einen weiteren Tatverdächtigen fest. Der per Haftbefehl gesuchte 22-Jährige wurde gegen 18 Uhr in der Skalitzer Straße Ecke Görlitzer Straße durch Kräfte der Brennpunkt- und Präsenzeinheit festgestellt und nach seiner Identifizierung einem Polizeigewahrsam zugeführt. Der Mann befindet sich aktuell in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen dauern an.

Erstmeldung Nr. 1303 vom 27. Juli 2023: Festnahme nach Sexualdelikt im Görlitzer Park
Das zuständige Dezernat des Landeskriminalamtes und die Staatsanwaltschaft Berlin führen seit Ende Juni Ermittlungen zu einem mutmaßlichen Sexualdelikt im Görlitzer Park. Dort soll es in den frühen Morgenstunden des 21. Juni 2023 durch mehrere Männer zu einer Vergewaltigung zum Nachteil einer 27-Jährigen gekommen sein. Zudem soll ihr ebenfalls 27 Jahre alter Freund von den Männern mit Gegenständen verletzt und zu Boden gebracht worden sein. Den beiden Opfern seien zudem Wertgegenstände entwendet worden.

Ein Beschuldigter (22 Jahre) wurde festgenommen und heute der Haftbefehl gegen ihn in Vollzug gesetzt.

Die Ermittlungen, insbesondere auch gegen die weiteren Tatverdächtigen, dauern an.

Im Hinblick auf die vorangegangene Medienberichterstattung wird auf Folgendes hingewiesen:

Selbstverständlich würde seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Warnung herausgegeben werden, soweit Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es sich bei den gegenständlichen Vorfällen in Parks um Straftaten handelt, die einer Serie zuzuordnen wären. Dafür ergeben sich jedoch – nach den bisherigen Erkenntnissen – keine Anhaltspunkte.

Zudem richten sich Sexualstraftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. Die potentiell Geschädigten sind gegebenenfalls schwer traumatisiert, weshalb eine polizeiliche und gerichtliche Aussage vielmals eine schwere Belastung für die Betroffenen darstellt. Die Entscheidung der Betroffenen auszusagen soll von diesen eigenständig und unbeeinflusst getroffen werden. Durch frühzeitige Berichterstattung und die Bekanntgabe von Hintergründen und/ oder Details aus den Ermittlungsverfahren besteht die Gefahr, dass die Opfer in ihrem Aussageverhalten beeinflusst werden, die Aussage anpassen oder derart verschreckt werden, dass sie gar keine Angaben mehr tätigen wollen. Zudem sind die Aussagen von Betroffenen aus dem Bereich der Sexualdelikte naturgemäß mit der Bekanntgabe intimster Details verbunden. Es obliegt den Strafverfolgungsbehörden insoweit für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Opfer zu sorgen, dass diese Details nicht in der Medienberichterstattung veröffentlicht werden.

Ferner stellen unbeeinflusste Zeugenaussagen, insbesondere im Bereich der Sexualdelikte, wo es sich häufig um sog. Aussage-gegen-Aussage Konstellationen handelt, die Grundlage für weitere fundierte Ermittlungen dar, auf deren Grundlage etwaige weitere Maßnahmen wie beispielsweise Durchsuchungen und/ oder Haftbefehle erwirkt werden können. Bei frühzeitiger/ vorschneller Bekanntgabe von Ermittlungsergebnissen würden etwaige Täter:innen gewarnt und die Maßnahmen ins Leere laufen.

Dies kann sich im Einzelfall anders darstellen, wenn potentiell Geschädigte bereits umfassend ausgesagt haben, die Vernehmung im Rahmen der richterlichen Videovernehmung gerichtsfest aufgezeichnet wurde und etwaige weitere Ermittlungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden.

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